Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 15.02.2005 - 20 W 1/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2413
OLG Frankfurt, 15.02.2005 - 20 W 1/05 (https://dejure.org/2005,2413)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.02.2005 - 20 W 1/05 (https://dejure.org/2005,2413)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Februar 2005 - 20 W 1/05 (https://dejure.org/2005,2413)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,2413) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 122 Abs. 3
    Gerichtliches Verfahren auf Ermächtigung eines Minderheitsaktionärs zur Einberufung einer Hauptversammlung - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtsmissbrächlichkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ermächtigung eines Minderheitsaktionärs zur Einberufung einer Hauptversammlung: Zurückweisung des Antrags wegen Rechtsmissbräuchlichkeit und mangels Dringlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ermächtigung für die Einberufung einer Hauptversammlung durch einen Minderheitsaktionär; Entscheidungszeitpunkt für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit und Dringlichkeit des Einberufungsverlangens; Unterliegen der Ausübung des Rechtes zur Einberufung unter den ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1419
  • FGPrax 2005, 176
  • WM 2005, 2176
  • DB 2005, 1207
  • Rpfleger 2005, 437
  • NZG 2005, 558
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2005 - 20 W 1/05
    Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus der sog. "Holzmüller-Entscheidung" des BGH (NJW 1982, 1703), wonach der Vorstand ausnahmsweise verpflichtet sein soll, die Zustimmung der Hauptversammlung zu einzuholen, wenn es um eine Entscheidung geht, für die nach dem Gesetz zwar formal eine Mitwirkung der Aktionäre nicht vorgesehen ist, die aber einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Rechte und Interessen der Aktionäre beinhaltet, so dass der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen kann, diese ausschließlich in eigener Verantwortung ohne Beteiligung der Hauptversammlung treffen zu dürfen.
  • BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02

    Gelatine - Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bei grundlegenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2005 - 20 W 1/05
    Die dort aufgestellten und in der Folgezeit im Schrifttum vielfach diskutierten Grundsätze hat der BGH vor kurzem in der sog. "Gelatine-Entscheidung" vom 26. April 2004 (AG 2004, 384) dahingehend präzisiert, dass eine im Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehene Mitwirkung der Hauptversammlung bei Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes nur in engen Grenzen in Betracht kommen kann, nämlich dann, wenn sie an die Kernkompetenz der Hauptversammlung rühren, über die Verfassung der Gesellschaft zu bestimmen, und in ihren Auswirkungen einem Zustand nahezu entsprechen, der allein durch eine Satzungsänderung herbeigeführt werden kann.
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 3 Wx 290/03

    Voraussetzungen für die Einberufung einer Hauptversammlung auf Verlangen einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2005 - 20 W 1/05
    Hieraus folgt, dass eine Ermächtigung zur Einberufung durch das Gericht nur dann erfolgen kann, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts als letzter Tatsacheninstanz die Voraussetzungen hierfür gegeben sind (vgl. ebenso MünchKomm/Kubis, a.a.O., § 122 Rn. 50 und 53; OLG Zweibrücken, AG 1997, 140; sowie OLG Düsseldorf FGPrax 2004, 87 bezüglich der formellen Voraussetzungen).
  • KG, 03.12.2002 - 1 W 363/02

    Hauptsachenerledigung im Verfahren auf Ermächtigung zur Bekanntmachung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2005 - 20 W 1/05
    Ein Einberufungsverlangen ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur insbesondere dann rechtsmissbräuchlich, wenn dem antragstellenden Aktionär ein Zuwarten bis zur nächst folgenden Hauptversammlung ohne weiteres zugemutet werden kann (vgl. Kropff BegrRegE S. 170; Hanseat. OLG NZG 2003, 132; KG AG 2003, 500; BayObLG AG 1968, 330; Hüffer, a.a.O., § 122 Rn. 6; MünchKomm/Kubis, a.a.O., § 122 Rn. 15 ff/18; Großkomm AktG/Werner, 4. Aufl., § 122 Rn. 35; Kölner Komm/Zöller, AktG, 2. Aufl., § 122 Rn. 4).
  • LG Frankfurt/Main, 10.12.2003 - 16 T 17/03

    Anfechtung eines Beschlusses einer Aktionärshauptversammlung; Zuständigkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2005 - 20 W 1/05
    Dabei ist für die Einschätzung der Dringlichkeit eines Einberufungsverlangens nach § 122 Abs. 1 AktG im Unterschied zu dem Verlangen nach § 122 Abs. 2 AktG zur Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte für die Beschlussfassung in einer anstehenden ordentlichen Hauptversammlung auch zu berücksichtigen, dass die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung in aller Regel mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist und in der Öffentlichkeit eine besondere und für das Unternehmen in der Regel eher negative Aufmerksamkeit hervorruft (vgl. Horn, AG 1969, 370/372; Großkomm AktG/Werner,a.a.O., § 122 Rn. 35; Kölner Komm/Zöller, a.a.O., § 122 Rn. 4; MünchKomm/Kubis, a.a.O., § 122 Rn. 18; LG Frankfurt am Main NZG 2004, 339).
  • OLG Hamburg, 06.11.2002 - 11 W 91/01
    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.02.2005 - 20 W 1/05
    Ein Einberufungsverlangen ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur insbesondere dann rechtsmissbräuchlich, wenn dem antragstellenden Aktionär ein Zuwarten bis zur nächst folgenden Hauptversammlung ohne weiteres zugemutet werden kann (vgl. Kropff BegrRegE S. 170; Hanseat. OLG NZG 2003, 132; KG AG 2003, 500; BayObLG AG 1968, 330; Hüffer, a.a.O., § 122 Rn. 6; MünchKomm/Kubis, a.a.O., § 122 Rn. 15 ff/18; Großkomm AktG/Werner, 4. Aufl., § 122 Rn. 35; Kölner Komm/Zöller, AktG, 2. Aufl., § 122 Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 07.12.2010 - 5 U 29/10

    Zuständigkeit der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Erwerb einer

    64 Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsschreiben gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 27.04.2007 - 5 U 34/07, veröffentlicht bei Juris, Rz. 27 ff, Beschluss vom 21.06.2007, AG 2008, 862 - 864) gehört der Beteiligungserwerb unabhängig von der hierbei geschaffenen Anteilsquote in die Reihe vorstandsautonomer Geschäftsführungsangelegenheiten (ebenso MünchkommAktG/Kubis, 2. Aufl., 2004, § 119 Rz 67 m.w.N. Fn 222), wenn - wie hier mit § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Beklagten - die satzungsmäßige Zulassung genereller Art vorliegt (tendenziell gleicher Ansicht bereits OLG Frankfurt am Main - 20. Zivilsenat, AG 2005, 442, Juris-Rz. 13, der es als zweifelhaft bezeichnete, ob der Erwerb einer Unternehmensbeteiligung, der durch eine sog. Konzernklausel bezüglich des Unternehmensgegenstandes gedeckt ist, unbeschadet des quantitativen Umfanges überhaupt zu den Geschäftsführungsmaßnahmen gehören kann, welche nach den Grundsätzen der BGH Rechtsprechung ausnahmsweise in die Entscheidungskompetenz der Hauptversammlung fallen können, weil hierdurch die Gefahr der Eröffnung einer allgemeinen Mittelverwendungskontrolle durch die Hauptversammlung geschaffen würde, die die Leitungsbefugnis des Vorstandes nach § 76 Abs. 1 AktG entgegen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung aushöhlen könnte).
  • VGH Hessen, 09.02.2012 - 8 A 2043/10

    Auch Verfassungsgrundsätze zum Kommunalrecht modifizieren nicht

    "Danach hat das Verwaltungsgericht ... zu Recht angenommen, das mit Ziff. 1 des beanstandeten Beschlusses der Antragstellerin geforderte Verlangen der Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der KMW gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Abs. 2 Satz 1 AktG sei rechtsmissbräuchlich, weil die Hauptversammlung zu der beabsichtigten Anweisung an den Vorstand nicht befugt sei, die Planungsaktivitäten zum Bau des Kohleheizkraftwerkes zu stoppen und den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides zurückzunehmen, denn dabei handele es sich um Geschäftsführungsaufgaben, die dem Vorstand gemäß § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 119 Abs. 2 AktG grundsätzlich vorbehalten seien und für die der Hauptversammlung gemäß § 119 Abs. 2 AktG eine Entscheidung nur zustehe, wenn der Vorstand eine solche verlange (vgl. zu diesem Ansatz auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. Februar 2005 - 20 W 1/05 - DB 2005 S. 1207 ff. = juris Rdnr. 7).

    Es ist weder von der Antragstellerin vorgetragen oder glaubhaft gemacht noch ansonsten ersichtlich, dass die 50%-ige Beteiligung der ESWE an der KMW einen in die Nähe einer Vermögensübertragung geratenden, in die Strukturkompetenz der Hauptversammlung der ESWE eingreifenden Fall einer Konzernbildungs- bzw. Umstrukturierungsmaßnahme dargestellt haben könnte, durch die im Sinne eines Mediatisierungseffekts der Einfluss der ESWE-Hauptversammlung herabgesetzt und in die Rechte und Interessen ihrer Aktionäre eingegriffen worden sein könnte, weil durch eine Ausgliederung eines etwa 80 % der Aktiva ausmachenden Betriebsteils der wertvollste Betriebszweig und der Kernbereich der ESWE-Unternehmenstätigkeit berührt und deren Unternehmensstruktur von Grund auf geändert worden wäre (vgl. u. a. noch BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZR 226/05 - juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. Februar 2005 a.a.O. juris Rdnr. 13; OLG Hamm, Urteil vom 19. November 2007 - 8 U 216/07 - juris; Hüffer, Aktiengesetz, 8. Aufl. 2008, Rdnrn. 18 a und 18 b zu § 119 m.w.N.).

  • OLG München, 09.11.2009 - 31 Wx 134/09

    AG-Hauptversammlung: Gerichtliche Einberufungsermächtigung bei Neuterminierung

    Ein Einberufungsverlangen ist insbesondere dann rechtsmissbräuchlich, wenn dem antragstellenden Aktionär ein Zuwarten bis zur nächstfolgenden Hauptversammlung zugemutet werden kann (OLG Stuttgart AG 2009, 169/170; OLG Frankfurt AG 2005, 442; KG AG 2003, 500/502; Bürgers/Reger § 122 Rn. 11; Hüffer AktG 8. Aufl. § 122 Rn. 6).

    Für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit und der Dringlichkeit des Einberufungsverlangens kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts als letzter Tatsacheninstanz an (OLG Frankfurt AG 2005, 442 m.w.N.).

  • VGH Hessen, 04.05.2009 - 8 B 304/09

    Kohleheizkraftwerk "Ingelheimer Aue"

    Danach hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der Zurückweisung des einstweiligen Rechtsschutzantrags zu Recht angenommen, das mit Ziff. 1 des beanstandeten Beschlusses der Antragstellerin geforderte Verlangen der Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der KMW gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Abs. 2 Satz 1 AktG sei rechtsmissbräuchlich, weil die Hauptversammlung zu der beabsichtigten Anweisung an den Vorstand nicht befugt sei, die Planungsaktivitäten zum Bau des Kohleheizkraftwerkes zu stoppen und den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides zurückzunehmen, denn dabei handele es sich um Geschäftsführungsaufgaben, die dem Vorstand gemäß § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 119 Abs. 2 AktG grundsätzlich vorbehalten seien und für die der Hauptversammlung gemäß § 119 Abs. 2 AktG eine Entscheidung nur zustehe, wenn der Vorstand eine solche verlange (vgl. zu diesem Ansatz auch OLG D-Stadt, Beschluss vom 15. Februar 2005 - 20 W 1/05 - DB 2005 S. 1207 ff. = juris Rdnr. 7).

    Es ist weder von der Antragstellerin vorgetragen oder glaubhaft gemacht noch ansonsten ersichtlich, dass die 50%-ige Beteiligung der ESWE an der KMW einen in die Nähe einer Vermögensübertragung geratenden, in die Strukturkompetenz der Hauptversammlung der ESWE eingreifenden Fall einer Konzernbildungs- bzw. Umstrukturierungsmaßnahme dargestellt haben könnte, durch die im Sinne eines Mediatisierungseffekts der Einfluss der ESWE-Hauptversammlung herabgesetzt und in die Rechte und Interessen ihrer Aktionäre eingegriffen worden sein könnte, weil durch eine Ausgliederung eines etwa 80 % der Aktiva ausmachenden Betriebsteils der wertvollste Betriebszweig und der Kernbereich der ESWE-Unternehmenstätigkeit berührt und deren Unternehmensstruktur von Grund auf geändert worden wäre (vgl. u. a. noch BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZR 226/05 - juris; OLG D-Stadt, Beschluss vom 15. Februar 2005 a.a.O. juris Rdnr. 13; OLG Hamm, Urteil vom 19. November 2007 - 8 U 216/07 - juris; Hüffer, Aktiengesetz, 8. Aufl. 2008, Rdnrn. 18 a und 18 b zu § 119 m.w.N.).

  • KG, 05.10.2020 - 22 W 1035/20

    Vereinsrechtlicher Ermächtigungsantrag zur Einladung zu einer

    Das Verlangen erweist sich insoweit als rechtsmissbräuchlich (vgl. OLG München, Beschluss vom 9. November 2009, 31 Wx 134/09, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. November 2008, 8 W 370/08, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2005, 20 W 1/05, juris).
  • OLG Stuttgart, 25.11.2008 - 8 W 370/08

    Aktiengesellschaft: Gerichtliche Ermächtigung von Minderheitsaktionären zur

    und nicht rechtsmissbräuchlich sein, wobei im Rahmen der Konkretisierung des Rechtsmissbrauchs Zurückhaltung geboten ist, um den Zweck des Minderheitenschutzes nicht zu gefährden (OLG Köln 1959, 1402; OLG Frankfurt NZG 2005, 558 m. w. N.; MünchKomm/Kubis a.a.O. Rdnr. 17, 18; Geßler/Eckardt AktG II, § 122 Rdnr. 38).
  • KG, 12.03.2020 - 22 W 73/19

    Aktiengesellschaft in Insolvenz: Zulässigkeit einer gerichtlichen Ermächtigung

    (2) Eine Ausnahme vom Verbot der beschlusslosen Hauptversammlung ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen der beschlusslosen Behandlung wie der Verlustanzeige und der Vorlage des Jahresabschlusses (§§ 92 Abs. 1, 175 Abs. 1 Satz 2 AktG ) möglich (Oberlandesgericht München, aaO, juris Rn 9; Oberlandesgericht Stuttgart, aaO, juris Rn 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2005, 20 W 1/05, juris Rn 7; Hirte/Mülbert/Roth-Butzke, aaO, § 122 Rn 23; Münchener Kommentar zum AktG- Kubis , aaO, § 122 Rn 16; Schmidt/Lutter-Ziemons, aaO, § 122 AktG Rn 18).Der von der Beteiligten zu 1) begehrte Tagesordnungspunkt ist entgegen der Beschwerdebegründung aber nicht von der Ausnahme des § 92 Abs. 1 AktG umfasst.
  • OLG Frankfurt, 07.07.2023 - 20 W 93/23

    Ermächtigungsverfahren nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG

    Das Gericht hat im Rahmen der Prüfung eines Antrags nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG allerdings grundsätzlich nicht zu prüfen, ob das Verlangen sinnvoll oder zweckmäßig ist (vgl. insgesamt etwa Senat, Beschluss vom 26.03.1986, Az. 20 W 202/05, zitiert nach beck-online, und vom 15.02.2005, Az. 20 W 1/05, zitiert nach juris; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 25.11.2008, Az. 8 W 370/08, Oberlandesgericht München, Beschlüsse vom 09.11.2009, Az. 31 Wx 134/09, vom 14.05.2018, Az. 31 Wx 122/18 und vom 03.05.2019, Az. 31 Wx 216/19; Oberlandesgericht Karlsruhe, a. a. O.; Kammergericht Berlin, Beschlüsse vom 03.12.2002, Az. 1 W 363/02 und vom 25.08.2011, Az. 25 W 63/11, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Schleswig, 19.03.2009 - 5 U 90/08

    Tätigwerden eines abgelehnten Richters i.S.d. § 47 Zivilprozessordnung (ZPO) in

    Vielmehr geht die herrschende Auffassung davon aus, dass Unternehmens- und Beteiligungserwerb als nicht der ungeschriebenen Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegend grundsätzlich allein in den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsführung fallen (OLG Frankfurt NZG 2005, 558, 560; LG Heidelberg AG 1999, 135, 137; Kubis in MünchKomm AktG, 2004, § 119 Rn. 67, Mertens in Kölner Komm, AktG, 2. Auflage, § 76 Rn. 51, Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2007, § 119 Rn. 17; Marsch-Barner, HdB börsennotierte AG, 2005, § 31 Rn. 34; Renner NZG 2002, 1091, 1093; Karsten Schmidt/Lutter/Spindler, § 119 zu Fn. 89 m.w.N.; a. A. Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, vor § 311 Rdn. 42; w. Nw. bei K. Schmidt/Lutter/Spindler § 119 FN 88).
  • OLG Stuttgart, 08.04.2005 - 20 U 19/04

    Hauptversammlungsbeschluss: Ausschließung der Minderheitsaktionäre;

    Die in den Stellungnahmen angeführten Beispielsfälle betrafen die Festsetzung des Geschäftswerts nach Rücknahme eines Antrags, der vor der Eintragung gestellt worden war (AG 2005, 109), und nach Zurückweisung eines Antrags als unzulässig (AG 2005, 390) sowie die Kostenentscheidung in einem Fall, in dem die Anträge unbegründet waren (Beschluss vom 15.03.2005 - 20 W 1/05).
  • OLG Frankfurt, 07.06.2017 - 20 W 159/17

    Keine Erledigung der Hauptsache durch Gebrauchmachen von Ermächtigung

  • OLG Frankfurt, 12.05.2017 - 20 W 150/17

    Unzulässiges Ergänzungsverlangen bzgl. der Tagesordnung zur Hauptversammlung

  • LG Marburg, 18.05.2005 - 4 T 2/05

    Isolierte Bestimmung eines Vorsitzenden für die Hauptversammlung einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht